Veröffentlichungspflicht Gesetz Nr. 124/2017

Mit 28.02.2019 tritt laut Gesetz 124/2017 die Neuerung in Kraft, dass Vereine erhaltene öffentliche Beiträge, Subventionen, entlohnte Aufträge und sonstige Zuwendungen über 10.000 Euro auf ihrer Website veröffentlichen müssen.

Die von öffentlichen Institutionen ab dem 01.01.2018 erhaltenen Zuwendungen über 10.000 Euro müssen jährlich innerhalb 28.02. des Folgejahres publiziert werden. Wird der Veröffentlichungspflicht nicht auf der Website nachgekommen, müssen die erhaltenen Beiträge ab dem 28.02. innerhalb drei Monaten an den Subventionsgeber rückerstattet bzw. können Verwaltungsstrafen ausgestellt werden.

Der Verein Frauen helfen Frauen Meran hat 2024 folgende öffentliche Beiträge erhalten:

Autonome Provinz Bozen – Amt für Kinder- und Jugendschutz und soziale Inklusion – Dekret Nr. 865 vom 24/01/2024, Vorschuss für laufende Ausgaben Euro 19.600,00, erhalten am 12/02/2024.

Autonome Provinz Bozen – Amt für Kinder- und Jugendschutz und soziale Inklusion – Dekret Nr. 10454 vom 08/06/2023 Restbeitrag 2023, Euro 8.400,00, erhalten am 14/08/2024.

Gemeinde Meran, Beitrag für laufende Tätigkeit 2024, Euro 4.400,00, 1. Rate Beschluss Nr. 151 vom 04/06/2024, erhalten am 10/06/2024, 2. Rate Beschluss Nr. 297 vom 29/10/2024, erhalten am 18.11.2024